Betriebsmedizin Rhein-Neckar


Ziel der Betriebsmedizin bzw. Arbeitsmedizin

Die Betriebs- bzw. Arbeitsmedizin ist gesetzlich ebenso verankert wie die Sicherheitstechnik. Auch hier steht der Arbeitgeber in der Organisationspflicht.

Ziel der Arbeitsmedizin ist, die Gesundheit durch präventive Maßnahmen zu erhalten, aus der betrieblichen Tätigkeit resultierende Gefährdungen zu vermeiden oder zumindest zu minimieren, Krankheiten (insbesondere anerkannte Berufskrankheiten) und Gesundheitsschäden frühzeitig zu erkennen, im Krankheitsfall Therapien und Rehabilitation vorzuschlagen und die berufliche Wiedereingliederung nach länger krankheitsbedingter Abwesenheit zu fördern.

 


Vorgehensweise der Betriebsmedizin

Die Arbeitsmedizin steht Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei allen betrieblichen Gesundheitsfragen zur Verfügung und berät z.B. zu ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitszeitregelung, Hygiene am Arbeitsplatz, Schutzausrüstung für die Mitarbeiter etc. Der Betriebsarzt ist Ansprechpartner bei psychosozialen Belastungen und den kommenden Herausforderungen des demographischen Wandels. 

Der Betriebsarzt unterliegt selbstverständlich der Schweigepflicht

 

 

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist die Früherkennung und Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen.

Den Gesetzestext der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) finden Sie auf den Seiten des Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Broschüre:

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/a453-arbeitsmedizinischen-vorsorge.pdf?__blob=publicationFile&v=1